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Samstag, 2. Juli 2011

Interpretationspiele - der Kampf um den neuen Glücksspielstaatsvertrag

Lottoblock "desinformiert" - der Deutsche Lottoverband klärt auf: Europäischer Gerichtshof hat erneut die Anforderungen für staatliche Glücksspielmonopole verschärft

Hamburg (ots) - EuGH macht strenge Vorgaben für gerichtliche Kontrollen des Glücksspielrechts
- Internet darf als Vertriebsform nicht ohne weiteres beschränkt 
     werden. 
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) hat in seiner Pressemitteilung vom 01.07.2011 zentrale Aussagen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus seinem neuesten Urteil zum europäischen Glücksspielrecht vom 30.06.2011 gravierend verfälscht. Die gezielten Fehlinformationen sollen offenbar darüber hinwegtäuschen, dass der gegenwärtige Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags der Mehrheit der Bundesländer den neuen Vorgaben aus Luxemburg nicht genügt. Das Ziel des DLTB ist klar. Er will verhindern, dass weitere Bundesländer auf das europarechtskonforme Glücksspielmodell aus Schleswig-Holstein umschwenken.
In seiner Pressemitteilung vom Freitag behauptet der Lottoblock fälschlicherweise, dass nach dem EuGH-Urteil seien "ausschließlich staatliche Glücksspielangebote zulässig" sei. Richtig ist jedoch, dass der EuGH mit dem Urteil vom 30.06.2011 seine kritische Haltung gegenüber Glücksspielmonopolen bekräftigt hat. Dabei hat er die europarechtlichen Anforderungen an staatliche Monopole und Beschränkungen der EU-Grundfreiheiten noch einmal verschärft. Das neue Urteil zum französischen Recht enthält allgemeine Vorgaben zum Europarecht. Sie spielen auch für den neuen deutschen Glücksspielstaatsvertrag eine wichtige Rolle.
Nach der europäischen Rechtsprechung sind staatliche Monopole nur ausnahmsweise zulässig. Monopole sind im europäischen Binnenmarkt ein Fremdkörper, der jeweils besonderer Rechtfertigung bedarf. Folgerichtig heißt es in der amtlichen Pressemitteilung des EuGH vom vergangenen Donnerstag (Nr. 65/11), die nationalen Gerichte müssten überhaupt erst einmal prüfen, ob die Einführung des Monopols "tatsächlich" erforderlich ist und seinem Anliegen gerecht wird. Frankreich hatte sein Pferdewetten-Monopol unter anderem mit Spielsuchteindämmung begründet. Der EuGH entschied hierzu, dass nun das französische Ausgangsgericht untersuchen muss, ob Spielsucht bei Pferdewetten in Frankreich auch wirklich ein Problem darstellt. Der Staat müsse die Grundlagen für seine Annahmen nachvollziehbar darlegen. Darüber hinaus hat der EuGH klargestellt, dass der Mitgliedstaat sich nicht mit dem Erlass von Vorschriften begnügen darf, sondern seine gewählten Ziele auch tatsächlich verfolgen muss, damit sie als Rechtfertigung dienen können. Er muss seine Monopolgesellschaften nachweislich streng kontrollieren.
"Auch die Bundesländer begründen die massiven Beschränkungen für Lotterievermittler im Glücksspielstaatsvertrag mit der Bekämpfung von Lottosucht", erläutert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. "Nach dem neuen EuGH-Urteil müssten die Bundesländer also nachweisen, dass Spielsucht bei Lotto tatsächlich ein Problem ist und von den Monopolgesellschaften des DLTB besonders gut bekämpft werden könne. Es gibt aber keine Lottosucht." Wissenschaftliche Studien und mehrere Urteile in verschiedenen Bundesländern geben ihm Recht. So hat das Verwaltungsgericht Halle festgestellt, dass es in Deutschland keine nennenswerten Probleme mit "Lotto-Sucht" gibt. Ebenso entschied das Verwaltungsgericht Chemnitz. Für Lottovermittler wie Tipp24, JAXX und Faber sind die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags nach diesen Urteilen unverhältnismäßig und europarechtswidrig. Das Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Halle, auf die das Verwaltungsgericht Chemnitz verwies, ist letzte Woche rechtskräftig geworden.
"Der neue Staatsvertragsentwurf enthält die alten Fehler und ist nicht zu halten", meint Faber auch mit Blick auf den Internetvertrieb von Lotto. Das neue EuGH-Urteil gibt ihm Recht: Die nationalen Gerichte dürfen in einem Glücksspielsektor grundsätzlich keine Widersprüche mehr zwischen Internet und sonstigen Vertriebskanälen dulden. In Deutschland stehen aber die drastischen Beschränkungen des Internet-Lottovertriebs im krassen Widerspruch zu den Lockerungen, die im neuen Staatsvertrag für die staatlichen Lotteriegesellschaften und ihr Netz von immer noch rund 25.000 Annahmestellen vorgesehen sind.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 0 40-89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de 
 
Quelle: Pressemappe 

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