Die gerichtliche Tatsachenerhebung kommt zu dem Ergebnis: Lottosucht ist nicht existent!
Hier die pressemitteilung im Wortlaut:
(Hamburg, 29. Juni 2011) Jetzt ist es rechtskräftig: Die Vermittlung von Lotterien im Internet, insbesondere von Lotto 6 aus 49, ist erlaubt. Ebenso die Werbung dafür. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 11. November letzten Jahres hierzu sind seit 28. Juni 2011 rechtskräftig. Das Land Sachsen-Anhalt hat seine Berufungen endgültig zurückgezogen.Endlich ist das Thema so entschieden wie ich von Anfang an gedacht und geurteilt habe. Bleibt zu hoffen, dass das Theater mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht von vorne losgeht...
Das Verwaltungsgericht Halle hatte sämtliche Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) für private Lotterievermittler wie Tipp24 für unanwendbar erklärt. Hierzu gehören das Internetverbot, das Erfordernis einer Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien im Internet sowie Werbeverbote. Damit folgte das Gericht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der zentrale Beschränkungen des GlüStV aufgrund mangelnder Kohärenz und Systematik am 8. September 2010 für unanwendbar erklärt hatte.
Das Verwaltungsgericht Halle verwies in seinen Ausführungen auf die inkohärenten Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche. Das Gericht stellte fest, dass die Beschränkungen für private Lottovermittler unverhältnismäßig sind. Es hatte in einer Tatsachenerhebung rund 100 Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands zur Bedeutung von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt. Die Analyse der Ergebnisse zeigte, dass eine Lottosucht faktisch nicht existiert. Eine ergänzende wissenschaftliche Analyse ordnete dies in den Stand der Forschung ein.
Das Gericht hat sich so selbst davon überzeugt, dass es keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Suchtgefahr bei Lotto gibt. Dies wäre aber, so das Gericht, zur Rechtfertigung der drastischen Verbote für den privaten Vertrieb erforderlich gewesen. Die Verbote verstoßen daher gegen Europarecht. Tipp24 braucht sie nicht zu beachten und darf ohne Erlaubnis im Internet Lotto vermitteln.
Der Gesetzgeber muss diese nun rechtskräftige Tatsachenfeststellung bei der Novellierung des Glücksspiel-Staatsvertrages berücksichtigen.
Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: 'Das Urteil bestätigt unsere langjährige Erfahrung, dass es beim Vertrieb von Lotto keine Gefahren gibt. Es gibt daher auch keinen Grund mehr, die private Vermittlung staatlicher Lotterien mit unnötigen Beschränkungen zu belegen.'
Pressekontakt: Tipp24 SE
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 40 32 55 33-660
E-Mail: presse@tipp24.de
Internet: www.tipp24-se.de/presse/
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen